3-Wochen-Frist
3-Wochen-Frist
Die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen (§ 4 Satz 1 KSchG bzw. § 4 Satz 2 KSchG) nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Die Klageschrift muss also innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden, damit sich das Gericht überhaupt inhaltlich mit der Klage befasst. Ist eine Kündigung von der Zustimmung einer Behörde abhängig (z.B. bei Schwerbehinderung), gilt eine Ausnahme nach § 4 Satz 4 KSchG.
Für die Berechnung der 3-Wochen-Frist ist entscheidend, wann man als Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben erhalten hat bzw. wann man davon hätte Kenntnis nehmen müssen / können (Zugang der Kündigung bzw. Zugangsfiktion).
Wann eine Kündigung im Sinne des Gesetzes zugegangen ist, ist für den Arbeitnehmer unter Umständen nicht immer eindeutig feststellbar. Das kann z.B. der Fall sein, wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber in den Briefkasten des Arbeitnehmers geworfen wird und die Kündigung nicht direkt übergeben wird. In diesen Fällen ist der genaue Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und damit die eindeutige Berechnung der Klagefrist für den Arbeitnehmer nur schwer möglich und kann zum Streitpunkt im Kündigungsschutzverfahren werden.
Deshalb sollten Arbeitnehmer, die eine Kündigung ggf. vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen wollen, zeitnah nach der Kündigung anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um rechtzeitig Klage erheben zu können, wenn Aussicht auf Erfolg einer Kündigungsschutzklage besteht.
Fiktion der Wirksamkeit
Fiktion der Wirksamkeit
Die Klagefrist verstreichen zu lassen, hat im Arbeitsrecht weitreichende rechtliche Folgen. Denn ist die Klagefrist verstrichen, weist das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet ab. Verstreicht die Frist, ohne dass Klage erhoben wurde, gilt die Kündigung rechtlich als wirksam (§ 7 KSchG) – unabhängig davon, ob die Kündigung tatsächlich rechtswirksam war oder nicht!
Das bedeutet: verstreicht die Klagefrist ungenutzt, kann eine rechtlich nicht haltbare Kündigung wirksam werden. Das gilt sogar für Kündigungen, die eigentlich einem strikten Kündigungsverbot unterliegen (Schwangerschaft, Elternzeit etc.).
Auch gegen mehr oder minder offenkundig unwirksame Kündigungen muss man sich also rechtzeitig mit einer Klage zur Wehr setzen, um nicht zu riskieren, dass eine unwirksame Kündigung doch noch Wirkung entfaltet.
Frist versäumt: nachträgliche Zulassung möglich?
Frist versäumt: nachträgliche Zulassung möglich?
Nicht in allen Fällen ist ein Versäumen der Klagefrist aber das endgültige Aus für die Kündigungsschutzklage. Denn § 5 Absatz 1 Satz 1 KSchG sieht eine Möglichkeit für die Zulassung verspäteter Klagen vor.
Diese Ausnahme greift allerdings nur, wenn „ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert (war), die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben“.
Die Anforderungen an diese Ausnahme sind ausgesprochen hoch.
Sich darauf zu verlassen, dass diese Ausnahme greift, kann wegen der Wirksamkeitsfiktion für die Kündigung nach § 7 KSchG riskant sein. Ob es sinnvoll ist, einen Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage zu stellen, ist aber natürlich Frage des Einzelfalls.
Dr. Dirk Brust
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Jörg Wernery
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Katharina Müller
Rechtsanwältin