Rechtsanwälte Kanzlei dhk in Aachen diskutieren Kosten einer Kündigungsschutzklage

Kosten der Kündigungsschutzklage

Die Frage nach den Kosten einer Kündigungsschutzklage ist eine Frage, die sich im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage schnell stellt.

Zugleich ist die Antwort auf diese Frage wichtig, wenn es um die Entscheidung geht, ob es (wirtschaftlich) sinnvoll ist, gerichtlich um eine Kündigung zu streiten oder nicht. Dies gilt vor allem, weil im Arbeitsrecht in der ersten Instanz andere Regelungen in Bezug drauf gelten, wer die Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens zu tragen hat.

Anwalt vor dem Arbeitsgericht?

Anwalt vor dem Arbeitsgericht?

Grundsätzlich kann man vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz ohne Anwalt auftreten, also z.B. selbst Kündigungsschutzklage erheben. Einen Anwaltszwang gibt es vor dem Arbeitsgericht erstinstanzlich also nicht.

Ohne Unterstützung eines Rechtsanwalts eine Kündigungsschutzklage zu erheben, ist aber meist nicht ratsam. Das gilt vor allem, wenn die Gegenseite von einem im Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt vertreten ist: mit einem eigenen Anwalt an der Seite stellt man so im Zweifel eine Art „Waffengleichheit“ her, die sich sehr positiv auf den Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens auswirken kann.

Denn ein Anwalt bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht ist einerseits in der Lage, die Rechtslage von vornherein zuverlässig einzuschätzen. Andererseits ist er in der Lage, Rechte und Ansprüche seines Mandanten vor dem Arbeitsgericht effektiv durchzusetzen bzw. je nach Situation auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.

Verfahrenskosten im Arbeitsrecht

Die Verfahrenskosten setzen sich auch im Kündigungsschutzverfahren aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen.

Die Anwaltskosten ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und entsprechenden Gebührentabellen – wenn man mit dem Rechtsanwalt keine Honorarvereinbarung getroffen hat. Die Gebühr ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem Streitwert im konkreten Fall. Der wird im Kündigungsschutzverfahren in der Regel mit 3 Brutto-Monatsgehältern (sog. Quartalsverdienst) angesetzt. Dieser Wert dient als Grundlage, um anhand der RVG-Tabelle die Anwaltsgebühren verlässlich berechnen zu können.

Normalerweise fallen im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens zumindest eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an. Mit der Verfahrensgebühr wird die Prozessführung durch den Anwalt abgegolten, insbesondere das Verfassen von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren.

Die Terminsgebühr fällt für die Wahrnehmung der gerichtlichen Verhandlungstermine durch den Anwalt an. Dabei fällt die Gebühr nur einmal an, unabhängig davon, wie viele Gerichtstermine stattfinden. Kommt es zu einem gerichtlichen Vergleich, fällt zusätzlich eine sog. Einigungsgebühr an. Schließen die Parteien einen Vergleich, entfallen aber die Gerichtsgebühren. Eine einvernehmliche Lösung geht damit hinsichtlich der Kosten nicht zulasten der Parteien. Hinzu kommt zuletzt eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 Euro und die Umsatzsteuer.

Die Gerichtskosten sind der zweite Bestandteil der Verfahrenskosten, die sich ebenfalls nach dem konkreten Streitwert richten. Auch hier ist Grundlage der Berechnung im Falle einer Kündigungsschutzklage der letzte Quartalsverdienst und die Höhe der konkreten Kosten richtet sich nach einer gesetzlichen Tabelle – der Gebührentabelle zum Gerichtskostengesetz (GKG).

Wer trägt (Anwalts-)Kosten im Kündigungsschutzverfahren?

Vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz keine sog. Kostenerstattungspflicht hinsichtlich der Anwaltskosten. Das bedeutet, dass jede Partei – ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – ihre Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Prozesses selbst trägt.

Das ist eine echte Ausnahme von der allgemeinen Regel. Denn im Zivilrecht gilt sonst grundsätzlich: Wer vor Gericht unterliegt, trägt alle Kosten – die eigenen, die des Gegners und die Gerichtskosten. Insofern ist es sinnvoll, die Erfolgsaussichten einer Klage und die daraus resultierenden finanziellen Vorteile im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung zu klären, um kein unnötiges finanzielles Risiko einzugehen.

Anders bei den Gerichtskosten: unterliegt man im Kündigungsschutzverfahren, muss man die gesamten Gerichtskosten tragen. Diese müssen im Arbeitsrecht allerdings erst nach Ende des Kündigungsschutzverfahrens bezahlt werden und nicht – wie in allgemeinen zivilrechtlichen Verfahren – bereits mit Erhebung der Klage.

Und kommt es im Kündigungsschutzverfahren nicht zu einem Urteil, sondern zu einem gerichtlichen Vergleich, entfallen die Gerichtskosten.

Arbeits-Rechtsschutz & Prozesskostenhilfe

Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte prüfen, ob die Rechtsschutzversicherung im Falle von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten greift. In diesem Fall ist es sinnvoll, sich direkt an die Rechtsschutzversicherung zu wenden, um eine Zusage der Versicherung über die Übernahme der zu erwartenden Verfahrenskosten einzuholen (sog. Deckungszusage). Mit einer solchen Deckungszusage der Versicherung ist man dann in der Folge frei in der Wahl seines Anwalts.

Haben Sie bei uns eine Erstberatung in Anspruch genommen und wollen Sie mit unserer Unterstützung ein Kündigungsschutzverfahren einleiten, übernehmen wir die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutz-Versicherung gerne für Sie.

Kann eine Person nicht auf eine passende Rechtsschutzversicherung zurückgreifen und kann sie nach ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht, teilweise oder nur in Raten begleichen, ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Diesem Antrag gibt das Gericht allerdings nur statt, wenn das konkrete Verfahren „hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet“ und nicht mutwillig angestrengt wird.

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