Rechtsanwälte für Arbeitsrecht beraten über Kündigungsschutzklage in Aachen

Kündigungsschutzklage

Wer die Kündigung eines Arbeitsvertrages gerichtlich überprüfen lassen will, muss dafür innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben – bestenfalls mit Unterstützung eines Rechtsanwalts, der mit diesem Thema vertraut ist.

Das Arbeitsgericht überprüft die Rechtmäßigkeit der Kündigung und stellt in einem Urteil fest, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam war oder nicht.

Wichtig ist: Wer die Wirksamkeit einer Kündigung überprüft wissen will, muss rechtzeitig Kündigungsschutzklage / Änderungskündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben, um nicht vor rechtlich vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Denn wer die dreiwöchige Klagefrist ungenutzt verstreichen lässt, riskiert, dass die Kündigung – egal ob rechtmäßig oder nicht! – als rechtswirksam gilt und damit das Arbeitsverhältnis zum Kündigungszeitpunkt beendet.

Wann ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll?

Wann ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll?

Hat ein Arbeitgeber die Kündigung eines Arbeitsvertrages ausgesprochen, ist es für Arbeitnehmer allerdings nicht immer sinnvoll, Klage gegen die Kündigung zu erheben. Eine Klage gegen eine Kündigung ist nur sinnvoll, wenn

  1. man als Arbeitnehmer nicht mit der Kündigung / Änderungskündigung einverstanden ist, sie also nicht akzeptieren und das Arbeitsverhältnis fortsetzen will

und

  1. es Anhaltspunkte für die rechtliche Unwirksamkeit der Kündigung gibt, etwa weil es an einem erforderlichen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz fehlt.

Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, gegen eine Kündigung zu klagen, auch wenn man das Arbeitsverhältnis nicht weiterführen will.

Vor allem wenn die Kündigung unwirksam wäre, ist ein Verfahren dann eine gute Basis für das Aushandeln eines gerichtlichen Vergleichs inkl. einer angemessenen Abfindung.

Kündigungsschutzklage

Erhebt man als Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, stellt das Arbeitsgericht am Ende des Kündigungsschutzverfahrens fest, ob die Arbeitgeberkündigung wirksam war oder nicht.

Das Arbeitsgericht kommt in seinem Urteil dann entweder zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsvertrag wirksam beendet wurde (Kündigung rechtmäßig) oder dass er unverändert fortbesteht, weil die Kündigung unrechtmäßig und damit unwirksam war.

War die Kündigung rechtmäßig, sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist – bei fristloser Kündigung sofort! – von ihren Pflichten befreit. Der Arbeitnehmer muss nicht mehr arbeiten, der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen.

War die Kündigung hingegen nicht wirksam, bestehen die Hauptpflichten im Arbeitsvertrag unverändert fort: der Arbeitgeber ist u.a. dazu verpflichtet, weiter Arbeitsentgelt zu bezahlen. Das gilt auch rückwirkend für die Zeit nach Ende der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess. Der Arbeitnehmer muss bzw. darf im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung (wieder) zur Arbeit erscheinen.

Ist Letztes weder im Interesse des Arbeitnehmers noch des Arbeitgebers, ist eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich oftmals eine denkbare Alternative, getrennter Wege zu gehen.

Änderungskündigungsschutzklage

Eine Kündigung muss nicht immer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein. Auch eine einseitige Veränderung der Arbeitsbedingungen kann der Arbeitgeber durch eine Kündigung durchzusetzen versuchen – durch eine sog. Änderungskündigung.

Voraussetzung für eine Änderungskündigung ist gem. § 2 KSchG, dass der Arbeitgeber den bisherigen Arbeitsvertrag beendet und gleichzeitig eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu neuen Bedingungen anbietet. Das ist denkbar, wenn eine Veränderung der Arbeitsbedingungen so erheblich ist, dass diese Veränderung nicht mehr vom einseitigen Weisungsrecht der Arbeitsgebers gedeckt ist. Das gilt etwa bei einer nicht unwesentlichen Veränderung des Arbeitsortes (Versetzung an einen anderen, weiter entfernten Ort) oder einer deutlichen inhaltlichen Veränderung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit.

Auf eine Änderungskündigung gibt es für Arbeitnehmer drei Möglichkeiten zu reagieren:

  1. Vorbehaltloses Annehmen des Änderungsangebots (v.a. dann, wenn man mit den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden ist)
  2. Annehmen des Änderungsangebot unter dem Vorbehalt, dass die Änderungen arbeitsrechtlich zulässig sind. Hier streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der Änderungskündigungsschutzklage (§ 2 KSchG) „nur“ darüber, zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis nach Ende der Kündigungsfrist fortgeführt wird.
  3. Ablehnen des Änderungsangebots. Erweisen sich die Änderungen im Kündigungsschutzprozess als rechtlich zulässig, endet das Arbeitsverhältnis in diesem Fall mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die Änderungskündigung wird damit durch die Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigungskündigung.

Grundsätzlich gelten für eine Änderungskündigung die gleichen Anforderungen wie für eine Beendigungskündigung: der Arbeitgeber muss eine Kündigungsfrist einhalten, ggf. greifen gesetzliche Kündigungsbeschränkungen und gilt das KSchG, muss ein gesetzlich anerkannter Grund für die Änderungskündigung vorliegen. Und besonders wichtig: auch für die Änderungskündigungsschutzklage gilt die 3-wöchige Klagefrist.

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Wie lange eine Kündigungsschutzklage dauert bzw. wie lange sich das Kündigungsschutzverfahren zieht, ist sehr stark vom Einzelfall abhängig.

Ist die Kündigungsschutzklage zulässig, legt das Gericht innerhalb von zwei Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage einen Gütetermin fest (§ 61a Abs. 2 ArbGG). In diesem Termin zeichnet sich ggf. ab, ob die Klage erfolgreich sein kann oder nicht. Unter Umständen einigt man sich hier bereits mit einem gerichtlichen Vergleich.

Einigt man sich im Gütetermin nicht, findet nach einigen Monaten ein Kammertermin statt, in dem vor Gericht mündlich über die Wirksamkeit der Kündigung verhandelt wird.

Wenn auch hier keine Einigung zu erzielen ist, kommt es zu einem Prozessurteil. Gegen dieses Urteil können beide Parteien im Anschluss Rechtsmittel einlegen und vor das Landesarbeitsgericht und bis vor das Bundesarbeitsgericht ziehen.

Werden Rechtsmittel eingelegt, kann ein Kündigungsschutzverfahren durchaus mehrere Jahre dauern.

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