Rechtsanwälte beraten zu Abfindung im Aurhebungsvertrag Arbeitsrecht, Kanzlei in Aachen

Abfindung

Ein Begriff, der im Arbeitsrecht oft in einem Atemzug mit den Themen Kündigung und Aufhebungsvertrag fällt, ist der Begriff „Abfindung“.

Im Fall einer Kündigung kann in Ausnahmefällen ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bestehen. Andererseits sind Abfindungsansprüche aus kollektivrechtlichen Vereinbarungen möglich (Sozialplan).

Damit ist das Thema Abfindung deutlich vielschichtiger als gemeinhin angenommen.

Abfindung im Arbeitsrecht

Abfindung im Arbeitsrecht

Eine Abfindung ist eine Entlassungsentschädigung in Form einer einmaligen Geldzahlung eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer.

Sie erfolgt wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und kann – wie bereits angedeutet – auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen basieren.

  1. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung im Zusammenhang mit einer Kündigung besteht nur im Ausnahmefall. § 1a KSchG gewährt einen Abfindungsanspruch aus Gesetz nur bei betriebsbedingter Kündigung und wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb der Klagefrist Kündigungsschutzklage erhebt.
  2. Ein Anspruch auf Abfindung kann sich unabhängig von § 1a KSchG aus einem Sozialplan oder aus Tarifvertrag ergeben, also aus kollektivrechtlichen Vereinbarungen.
  3. Auch individualvertraglich kann ein Anspruch auf Abfindung vereinbart werden.
    In Ausnahmefällen kann das bereits von Beginn des Arbeitsverhältnisses an festgelegt sein, nämlich im Arbeitsvertrag. Vor allem kann eine Abfindung am Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig in einem Aufhebungsvertrag vereinbart werden, insbesondere wenn der Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers geschlossen werden soll. Die Abfindung ist dann nicht zuletzt eine Art Ausgleichszahlung für den Verzicht des Arbeitnehmers auf möglichen gesetzlichen Kündigungsschutz.
  4. Schließlich kommt ein gerichtlicher Vergleich als Grundlage für die Zahlung einer Abfindung in Betracht. In diesem Fall beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer den gerichtlichen Streit um die Wirksamkeit der Kündigung im Kündigungsschutzverfahren dadurch, dass das Arbeitsverhältnis durch die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung endet.

Abfindung berechnen bei Aufhebungsvertrag

Die Berechnung der Abfindung ist im Falle des gesetzlichen Abfindungsanspruchs aus § 1a KSchG festgelegt.

Stammt der Abfindungsanspruch z.B. aus Sozialplan oder Arbeitsvertrag, ist dort meist zugleich der Umfang bzw. die Berechnungsmethode für den Abfindungsanspruch festgelegt.

Im Übrigen ist die Höhe der Abfindung ausschließlich Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Verbindliche gesetzliche Vorgaben zur Berechnung der Abfindung gibt es nicht.

Die Höhe der möglichen Abfindung hängt dann stark von der konkreten Situation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab: Geht die Initiative zur Aufhebung des Arbeitsvertrages ausschließlich vom Arbeitnehmer aus (Aufhebung statt Eigenkündigung), spielt eine Abfindung im Aufhebungsvertrag in der Regel keine Rolle.

Anders, wenn die Initiative zur Aufhebung des Arbeitsvertrages vom Arbeitgeber ausgeht. Denn nicht selten ist die Aufhebung auf Arbeitgeber-Initiative für den Arbeitgeber die einzige Möglichkeit, Arbeitnehmer freizusetzen, die starken gesetzlichen Kündigungsschutz genießen (langjährige Mitarbeiter) und bei denen hinreichende Gründe für eine wirksame Kündigung nicht vorliegen. Damit hängt die Höhe einer möglichen Abfindung im Aufhebungsvertrag stark von der Bestandssicherheit des Arbeitsverhältnisses ab bzw. davon, ob die vom Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung wirksam wäre oder nicht.

Als Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Abfindung wird in der Praxis die Formel verwendet: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (sog. „Regelsatz“). Das gilt sowohl bei der Verhandlung eines Aufhebungsvertrages als auch bei Vergleichsverhandlungen im Kündigungsschutzprozess. Zeigt sich z.B. im Kündigungsschutzprozess, dass die Arbeitgeberkündigung „wackelig“ ist, wird regelmäßig über höhere Abfindungen verhandelt. Ist es aber wahrscheinlicher, dass das Arbeitsgericht die Arbeitgeberkündigung für wirksam halten wird, werden in der Praxis regelmäßig auch Abfindungsbeträge ausgehandelt, die unterhalb des sogenannten Regelsatzes liegen.

Auswirkungen Abfindung: Sozialabgaben, Einkommensteuer?

Bei Abfindungszahlungen kommen oftmals nicht unbeträchtliche Summen zustande, vor allem wenn der Arbeitnehmer lange im Unternehmen gearbeitet hat und/oder in verantwortlicher Position.

  1. Im Hinblick auf Sozialabgaben ist eine Abfindung jedoch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Von der Abfindungssumme werden deshalb keine Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Arbeitslosenversicherung abgezogen.
  2. Steuerfrei ist eine Abfindung hingegen nicht. Sie unterliegt grundsätzlich vollständig der Einkommensteuerpflicht, ist aber steuerbegünstigt. Die konkrete Höhe der auf die Abfindung anfallenden Steuer hängt dabei davon ab, in welcher Höhe der Arbeitnehmer im Auszahlungsjahr sonst noch einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt. Die Berechnung der abzuführenden Lohnsteuer und das Abführen an das zuständige Finanzamt sind dabei Sache des Arbeitgebers. Vom vereinbarten Betrag werden bei der Auszahlung bereits gesetzliche Steuern abgezogen. Der auf die Abfindung ausgezahlte Nettobetrag fällt also in der Regel deutlich geringer aus als die eigentliche (Brutto-)Abfindungssumme.
  3. Auswirkungen auf Arbeitslosengeld (ALG I) hat die Abfindung in der Regel nicht. Vor allem werden Abfindungszahlungen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die Abfindung in einem Aufhebungsvertrag vereinbart wurde und dieser Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis unter Missachtung der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist beendet.

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