Homeoffice Haftung

Arbeitnehmerhaftung im Home-Office

Auch nach Aufhebung der „Home-Office-Pflicht“ am 30.6.21 behalten immer mehr Arbeitgeber aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie die Möglichkeit bei, dass die Mitarbeitenden ihrer Arbeit am häuslichen Arbeitsplatz nachgehen. Dabei stellt sich aber die Frage, was passiert und wer haftet, wenn im Home-Office etwas kaputt geht? Leicht kann es ja passieren, dass die arbeitende Person selbst oder ein Familienmitglied im Home-Office Schäden am Eigentum des Arbeitgebers verursacht.

Haftung der Arbeitnehmer

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer im Fall der fahrlässigen Verursachung eine Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers, bei der bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftung entfällt und bei normaler Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung der Verantwortungsbeiträge eine Schadensquotelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfindet. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer den Schaden vollständig tragen.

Diese Grundsätze greifen auch bei der Verrichtung der Tätigkeit im Home-Office ein. Allerdings muss dann der Schaden durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit verursacht worden sein. Das heißt, dass dem Arbeitnehmer die Tätigkeit arbeitsvertraglich übertragen worden ist oder er sie im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Wenn also ein Arbeitnehmer beispielsweise eine PDF-Datei für ein Kollegin erstellt und dabei versehentlich ein Glas Wasser umstößt, das sich dann auf die Tastatur ergießt, so stellt dies leichte Fahrlässigkeit dar. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung behandelt diese Vorfälle haftungsprivilegiert.

Private Schadensrisiken

Da im Home-Office die private und die betriebliche Sphäre nah aneinander grenzen, können die privaten Schadensrisiken nicht ohne Weiteres auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. D.h., die Privilegierung greift nur für solche Risiken nicht, die (verkehrs-)unüblich sind oder erhöhte private Schadensrisiken darstellen.

Die Privilegierung greift z.B. nicht, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel untersagt hat. Setzt sich der Arbeitnehmer über diese Anweisung hinweg, und geschieht der Unfall mit dem Wasserglas währenddessen, greift keine Privilegierung. Der Arbeitnehmer muss dann den Schaden ersetzen.

Schadensverursachung durch Dritte

Sofern Dritte Arbeitsmittel zulasten des Arbeitgebers beschädigt haben, können sich diese nicht auf die Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers berufen. Das gilt auch dann, wenn die Schäden nicht allein durch Dritte, sondern mit dem Arbeitnehmer zusammen entstehen. Der Dritte ist dann nur deshalb nicht zur Kompensierung des ganzen Schadens verpflichtet, weil der Arbeitnehmer zusätzlich haftet und sich beide den Schaden somit teilen.

Fazit

Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regeln der Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers. Eine Ausnahme besteht aber jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung der Arbeitsmittel ausdrücklich untersagt hat und der Arbeitnehmer sich nicht an die Untersagung hält. Wenn Dritte die Arbeitsmittel beschädigen, gilt die Haftungsprivilegierung hingegen nicht.

Haben Sie Fragen zum Thema Home-Office oder Sie haben einen Fall, der sich in dem bisher Gesagten nicht ganz einordnen lässt? Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht in Aachen beantworten Ihre Fragen gerne. Sie erreichen uns telefonisch unter 0241 / 9 46 21-0 und per Mail unter

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